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Inter Recycling GmbH Gachenweg 16 D-83088 Kiefersfelden
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Umfang und Gültigkeit
Verkäufe und Lieferungen erfolgen nur nach Maßgabe der
nachstehenden Bedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende
Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers, werden nur durch unsere schriftliche
Bestätigung wirksam und sind daher ohne diese Bestätigung für
das gegenständliche Rechtsgeschäft zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer ausgeschlossen. Diese Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
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Angebot
Angebote des Verkäufers gelten freibleibend.
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Vertragsabschluß
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach
Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung
oder eine Lieferung gesandt hat. Nachträgliche Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform.
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Preise
Die in Angeboten und dergleichen enthaltenen Preise sind nur
dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
auf sie hingewiesen wird. Die Preise gelten frei Werk des
Käufers und beinhalten nicht die Verpackung und die
Versandkosten. Sollten im Zusammenhang mit der Lieferung
Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt
diese der Käufer.
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Lieferung
Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist,
per LKW auf Gefahr des Verkäufers. Teillieferungen sind
möglich. Beanstandungen aus Transportschäden hat der
Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim
Transportunternehmen und beim Verkäufer vorzubringen.
Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die
beim Käufer liegen, gehen zu Lasten des Käufers und gelten
als Ablieferung.
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Zahlung
Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf eines unserer
Bankkonti. Es gelten die pro Auftrag vereinbarten
Zahlungsfristen und Bedingungen. Ist der Käufer mit einer
Rechnung in Verzug sind sofort alle Rechnungen an den Käufer
zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus
unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
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Eigentumsvorbehalt
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Einfacher
Eigentumsvorbehalt(Kontokorrent-/Saldoklausel
(Geschäftsverbindungsklausel)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor,
bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt
auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden
und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
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Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit
Vorausabtretungsklausel
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt,
wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle
Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder
Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im
Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer
ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach
Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch
verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der
Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt.
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Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit
Verarbeitungsklausel
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für
Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der
Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind
sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer
dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten
bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt
und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
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Scheck-/Wechsel-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises
durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des
Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus
Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Käufer als Bezogener.
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Übersicherungsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als (hier wäre die
Prozent-Marge in der jeweiligen Branche einzusetzen,
jedoch maximal 20 %) übersteigt, ist der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
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Herausgabe des Vorbehaltsguts
Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe
der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere
die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs
auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu
machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den
Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen
Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen
der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag.
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Eingriffe Dritter in das Vorbehaltsgut
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware
oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die
Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu
benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles
Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden.
Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist,
hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an
ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden
und Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten -
verpflichtet, die dem Verkäufer durch
Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
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Gewährleistung
Liegt an der Kaufsache ein Mangel vor, sind wir nach unserer
Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Mängel wegen
Beschaffenheit von Lieferungen sind in allen Fällen
gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 7
Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem
Auftraggeber mitzuteilen.
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Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist
ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers
zurückzuführen Ist sowie der erfolglose Ablauf einer
gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels
eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Der Verkäufer ist
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung
der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der
Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat,
unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist
weiter verzögert wird. Außerdem kann der Verkäufer vom
Vertrag zurücktreten wenn er Bedenken hinsichtlich der
Zahlungsfähigkeit des Käufers hat auf Begehren des Verkäufers
weder Auszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche
Sicherheit bringt.
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Reklamationen
Umtausch ist nur bei Falschlieferung oder Qualitätsfehlern
möglich. Bei Rücksendung muss eine Kopie des Lieferscheins
oder der Rechnung beigelegt werden. Bei einer
offensichtlichen Beschädigung auf dem Transportweg muss der
Käufer innerhalb von 48 Stunden reklamieren. Jede Rücksendung
wegen Reklamation muss vorher angekündigt werden.
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Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder
unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen
sowie die der Lieferbedingungen als Ganzes nicht. Anstatt der
nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche
oder ihr am nächsten kommende Bestimmung. Erfüllungsort für
sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Ingolstadt.
Gerichtsstand ist Ingolstadt. Soweit nicht ausdrücklich
Anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen
Bestimmungen nach BGB und diese AGB, auch dann, wenn der
Auftrag im Ausland ausgeführt wird.
Stand: 15.12.2008
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