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Inter Recycling GmbH Gachenweg 16 D-83088 Kiefersfelden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Umfang und Gültigkeit
    Verkäufe und Lieferungen erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam und sind daher ohne diese Bestätigung für das gegenständliche Rechtsgeschäft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgeschlossen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Angebot
    Angebote des Verkäufers gelten freibleibend.
  3. Vertragsabschluß
    Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung gesandt hat. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  4. Preise
    Die in Angeboten und dergleichen enthaltenen Preise sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Die Preise gelten frei Werk des Käufers und beinhalten nicht die Verpackung und die Versandkosten. Sollten im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer.
  5. Lieferung
    Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, per LKW auf Gefahr des Verkäufers. Teillieferungen sind möglich. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und beim Verkäufer vorzubringen. Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Käufer liegen, gehen zu Lasten des Käufers und gelten als Ablieferung.
  6. Zahlung
    Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf eines unserer Bankkonti. Es gelten die pro Auftrag vereinbarten Zahlungsfristen und Bedingungen. Ist der Käufer mit einer Rechnung in Verzug sind sofort alle Rechnungen an den Käufer zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Einfacher Eigentumsvorbehalt(Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
      Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
      Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
      Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
    4. Scheck-/Wechsel-Klausel
      Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
    5. Übersicherungsklausel
      Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als (hier wäre die Prozent-Marge in der jeweiligen Branche einzusetzen, jedoch maximal 20 %) übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
    6. Herausgabe des Vorbehaltsguts
      Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    7. Eingriffe Dritter in das Vorbehaltsgut
      Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten - verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
  8. Gewährleistung
    Liegt an der Kaufsache ein Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in allen Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen.
  9. Rücktritt vom Vertrag
    Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen Ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird. Außerdem kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten wenn er Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers hat auf Begehren des Verkäufers weder Auszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit bringt.
  10. Reklamationen
    Umtausch ist nur bei Falschlieferung oder Qualitätsfehlern möglich. Bei Rücksendung muss eine Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung beigelegt werden. Bei einer offensichtlichen Beschädigung auf dem Transportweg muss der Käufer innerhalb von 48 Stunden reklamieren. Jede Rücksendung wegen Reklamation muss vorher angekündigt werden.
  11. Schlussbestimmungen
    Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen sowie die der Lieferbedingungen als Ganzes nicht. Anstatt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche oder ihr am nächsten kommende Bestimmung. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Ingolstadt. Gerichtsstand ist Ingolstadt. Soweit nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach BGB und diese AGB, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.


Stand: 15.12.2008

 

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